Baugesetze

Planungs- und Baurecht in der Schweiz

Der Mensch braucht Raum und Platz - sei es zu Wohn-, Arbeits-, Erholungs- oder Freizeitzwecken, für die Mobilität (Strassen, Bahnlinien) oder für die Bestellung des Landes durch die Landwirtschaft. Der verfügbare Boden und Raum muss auf die unterschiedlichen Ansprüche hin gestaltet und erhalten werden. Die Baugesetze der Schweiz regeln den Umgang mit dem Boden und dessen Nutzung. 

Die geltenden baurechtlichen Vorschriften (Baugesetze) lassen sich einteilen in die beiden Unterbegriffe Bauordnungsrecht und Baupolizeirecht. 

Bauordnungsrecht: Dazu gehören Normen, die die Platzierung und Dimensionierung von Bauten betreffen.

Baupolizeirecht: Dieses enthält die Gefahrenabwehr und den Schutz der Polizeigüter (z.B. Leben, Gesundheit, öffentliche Sicherheit).

Das Planungs- und Baurecht der Schweiz setzt sich aus Erlassen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden zusammen. Der Bund hat die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung im Bereich der Baugesetze. Er hat sich bei der Gesetzgebung auf Grundsätze zu den Zielvorstellungen und Planungsinstrumenten zu beschränken. Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) und die dazugehörende Verordnung (RPV) beinhaltet für die ganze Schweiz die Ziele der Raumplanung. Die konkrete Umsetzung ist im Wesentlichen Aufgabe der Kantone, die wiederum einen Teil der Aufgabe den Gemeinden übertragen können. Die Kantone erlassen die Ausführungsgesetze zum RPG. Die Raumplanungs- und Baugesetze sowie die Verordnungen der Kantone enthalten das kantonale öffentliche Raumplanungs- und Baurecht.

Bezüglich der kommunalen Bau- und Planungsgesetzgebung delegieren die Kantone oft die Nutzungsplanung an die Gemeinden. Dazu gehört unter anderem der Erlass der kommunalen Nutzungspläne. Dazu zählt z.B. der Zonen- und Erschliessungsplan samt den dazugehörigen Vorschriften wie beispielsweise das Baureglement. Baurechtliche Normen sind nicht nur in den eigentlichen Baugesetzen zu finden, sondern oftmals auch in weiteren Erlassen wie zum Beispiel den kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch. Die Normen zum gefahrenabwehrenden Baurecht finden sich u.a. im jeweiligen kantonalen Polizei- oder Feuerschutzgesetz. Die einschlägigen Gesetzeserlasse sind auf den Internetseiten der Kantone zu finden.

Weitere Bundesgesetze wie das Umweltschutzgesetz (USG), die Luftreinhalteverordnung (LRV) oder die Lärmschutzverordnung (LSV) enthalten zusätzliche Vorgaben für die kantonalen Gesetze. Das baurechtsrelevante Umweltschutzrecht beinhaltet zum Beispiel das Immissionsschutzrecht (Lärmschutz, Lufthygiene, Erschütterungen). So stützen sich die Lärmempfindlichkeitsstufen einzelner Nutzungszonen direkt auf die Lärmschutzverordnung.

Das Rechtssystem der Schweiz hat zur Folge, dass im Bereich der Baugesetze eine regelrechte Rechtszersplitterung und regional grosse Unterschiede herrschen. Das führt zu schwierigen Situationen. So wird in der Schweiz die Gebäudehöhe in jedem Kanton anders definiert. Insbesondere für Eigentümer, die Liegenschaften (MFH oder EFH) an verschiedenen Orten besitzen, sowie für Planer ist dieser Umstand für die Realisierung von Bauprojekten erschwerend.

Harmonisierung der Baubegriffe

Im Jahr 2010 wurde das Konkordat über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) gegründet. Die IVHB ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat). Das Konkordat hat zum Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Die IVHB harmonisiert 30 formelle Baubegriffe wie Höhen, Abstände und Geschossigkeit. Diejenigen Kantone, die der IVHB beitreten, verpflichten sich, die Baubegriffe und Messweisen der IVHB in ihr Planungs- und Baurecht zu übernehmen. Seit der Gründung sind 16 Kantone dem Konkordat beigetreten. Vier weitere Kantone treffen zurzeit Vorkehrungen, um sich dem Konkordat anschliessen zu können. Typisch für das föderalistische System der Schweiz sind auch im IVHB Ausnahmen erlaubt. Konkret betrifft es die Definition der Nutzungsziffer. Sechs Kantone haben den Begriff „Geschossflächenziffer“ nicht übernommen, sondern bleiben beim Begriff „Ausnützungsziffer“.

Das IVHB und die damit einhergehende Harmonisierung der Baubegriffe sind der erste Schritt hin zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der schweizerischen Bau- und Planungsgesetzgebung.

Baugesetze versus Baunormen

Die Baunormen, insbesondere jene, die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverband SIA herausgegeben werden, sind nur gültig, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart worden ist. Nur wenige Normen werden in Gesetzen und Bauvorschriften bezeichnet und erhalten somit einen gesetzlichen Charakter.

Bauberatung

Bei Fragen zu Bau- und Planungssachen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Sektion.

Weitere Informationen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) finden sie unter: www.dtap.ch