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Vernehmlassung zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

05.01.2021

Der HEV Schweiz begrüsst, dass der Vorentwurf die Situation der Betroffenen verbessern will und damit insbesondere Art. 926 Abs. 2 ZBG nicht zum toten Buchstaben verkommen lässt. Die Änderungen der ZPO sind ein Schritt in die richtige Richtung, vermögen einen Teil der bisherigen zivilprozessualen Nachteile zu beheben, aber die vorgeschlagene Lösung trägt der Praxis und den besonderen Umständen bei einer Hausbesetzung nicht genügend Rechnung.